Betäubungsmittelgesetz
Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
§ 1 Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln, um die öffentliche Gesundheit zu schützen und den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu verhindern.
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die in den Anlagen I bis III dieses Gesetzes aufgeführt sind. (2) Verbotene Betäubungsmittel sind insbesondere:
Heroin,
Kokain,
Amphetamin (Speed),
MDMA (Ecstasy),
sowie weitere synthetische Drogen, die durch Verordnung in Anlage I aufgenommen werden.
§ 3 Strafbarkeit von Anbau und Vertrieb von Cannabis (1) Der Anbau von Cannabis ohne behördliche Genehmigung ist strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 HE bis zu 40 HE oder mit einer Geldstrafe bestraft. (2) Der Vertrieb von Cannabis ohne behördliche Genehmigung ist strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe von 6 HE bis zu 60 HE bestraft. (3) In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn der Anbau oder Vertrieb gewerbsmäßig oder in Verbindung mit kriminellen Vereinigungen erfolgt, beträgt die Freiheitsstrafe mindestens 12 HE.
§ 4 Besitz und Konsum von Cannabis (1) Der Besitz von Cannabis in einer Menge von bis zu 10 Gramm zum Eigenbedarf bleibt straffrei. (2) Der Konsum von Cannabis ist erlaubt, soweit er im privaten Bereich erfolgt und keine Gefährdung Dritter entsteht. Der Konsum an öffentlichen Orten ist nicht erlaubt.
Bei Verstoß kann es zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe führen.
§ 5 Allgemeines Verbot (1) Der Besitz, Erwerb, Handel, Anbau, Herstellung oder sonstige Umgang mit verbotenen Betäubungsmitteln gemäß § 2 Absatz 2 ist strafbar. (2) Die Tat wird mit Freiheitsstrafe von 5 HE und $2000 bis 30 HE und $10.000 bestraft, abhängig von der Menge, der Art des Betäubungsmittels und den Umständen der Tat.
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