Straßenverkehrsordnung
§ 1 Grundregeln
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Die Straßenverkehrsordnung regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.
Wer am Straßenverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten genutzt werden können. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, wenn diese, z.B. wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnliche wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.
Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich, sofern er am öffentlichen Verkehr teilnimmt, anzuschnallen.
Unterbodenbeleuchtung & gefärbte Scheinwerfer, welche eingetragen sind, zählen nicht als Illegal.
§ 2 Fahren ohne Führerschein
Wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne den nötigen Führerschein zu besitzen, macht sich strafbar und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl ihm dieses verboten wurde, zählt als Wiederholungstäter.
Für folgende Fahrzeugklassen werden Führerscheine benötigt:
PKW bis 500 kg Ladevolumen.
PKW ab 500 kg Ladevolumen
Motorrad
Boot
Kraftomnibusse
§ 3 Straßenbenutzung durch Fahrzeug
Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholt werden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
Fahren abseits befestigter Straßen ist nicht gestattet.
§ 4 Geschwindigkeit
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten, den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung sowie den geltenden Höchstgeschwindigkeiten anzupassen.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigen Umständen
Nr. 1 innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 80 km/h (50 mph) Nr. 2 außerhalb geschlossener Ortschaften
für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Ladevolumen über 500 kg, 110 km/h (70 mph).
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ladevolumen bis 500 kg, 140 km/h (85 mph).
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Highways (außerorts).
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an behördlich eingerichteten Kontrollstellen beträgt 10 km/h (5 mph), oder die von der Exekutive bekanntgegebene Höchstgeschwindigkeit. Ist die Kontrollstelle nicht durch Officer der Exekutive besetzt, gelten die in (a, b) definierten Höchstgeschwindigkeiten.
§ 5 Highways
Highways dürfen nur mit Kraftfahrzeugen befahren werden, die eine Mindestgeschwindigkeit von mehr als 110 km/h (70 mph) erreichen.
Auf Highways darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen aufgefahren werden.
Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorfahrt.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Highways (außerorts) beträgt auch unter günstigen Umständen Nr. 1 für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ladevolumen über 500 kg, 110 km/h (70 mph). Nr. 2 für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ladevolumen bis 500 km/h, 180 km/h (110 mph).
Das Wenden und Rückwärtsfahren auf Highways ist verboten.
Highways dürfen von Fußgängern nicht betreten werden.
§ 6 Verkehrszeichen
Zu beachtende Verkehrszeichen oder derartige Bodenmarkierungen sind:
Stoppzeichen (3 Sekunden)
Einbahnstraßenschilder
Wende Verbotsschilder
Parkverbote (auch Rote Bordsteine)
Richtungspfeile
Halteverbote
Verkehrszeichen in Baustellen
Verkehrszeichen an Kontrollstellen
Das Fahren entgegen der Fahrtrichtung ist verboten.
Nicht zu beachten sind:
Lichtanlagen, es gilt an einer Roten Ampel als Stoppzeichen.
Verkehrsschilder mit Geschwindigkeitsangaben außerhalb der Baustellen und Kontrollstellen.
§ 7 Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit
Das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit wird gestaffelt geahndet:
5 - 15 km/h, Bußgeld
16 - 35 km/h, Bußgeld, Punkt/e
36 - 70 km/h, Bußgeld, Punkt/e
70+ km/h Bußgeld, Punkt/e, Entzug der Fahrerlaubnis sowie Stilllegung des Kraftfahrzeugs.
§ 8 Überholen
Es ist links zu überholen.
Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.
Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholdende fährt.
Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen eingehalten werden.
§ 9 Vorfahrt
An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, Nr. 1 wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist, Nr. 2 wenn Fahrzeuge aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße einbiegen.
§ 10 Halten und Parken
Das Halten und Parken ist unzulässig:
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
im bereich von scharfen Kurven,
auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen,
auf Bahnübergängen,
an rot gekennzeichneten Bürgersteigen,
in gekennzeichneten Taxi-Zonen,
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5.00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
gegen die Fahrtrichtung,
auf mehreren Parkflächen gleichzeitig,
auf nicht markierten Parkflächen.
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
§ 11 Warnzeichen
Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, Nr. 1 wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt, Nr. 2 oder wer sich und/oder andere gefährdet sieht.
§ 12 Sicherheitsgurte, Schutzhelm
Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.
Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit bauartbedingten Höchstgeschwindigkeite von mehr als 20 km/h (10 mph) führt oder auf bzw. in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.
§ 13 Garagenausfahrten
Wird eine Garagenausfahrt blockiert, wird dieses Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt.
§ 14 Fahren unter Einfluss berauschender Mittel
Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,8% oder mehr Alkohol im Blut hat. Ebenso ordnungswidrig handelt, wer ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel führt. Der Verstoß führt zur Stilllegung des Fahrzeugs sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis.
§ 15 Stoppschilder / -markierungen
Fahrzeuge müssen an Stoppschildern und entsprechenden Bodenmarkierungen bzw. an deren Haltelinie anhalten.
§ 17 Unfall
Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, hat
unverzüglich anzuhalten,
den Unfallort abzusichern bzw. sein Fahrzeug bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren.
sich über die Unfallfolge zu vergewissern,
Verletzten zu helfen,
solange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde.
§ 18 Sonderrechte
Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Behörden mit Sonderaufgaben ausgeschlossen, soweit dies zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend notwendig ist. Dies gilt nur bei Fahrten mit blauem/rotem Blinklicht und Signalhorn.
Die Polizei können entsprechende Sonder- und Wegerechte auch ohne Signalhorn nutzen in zusammenhängen von: Nr. 1 Stille Anfahrt Nr. 2 Konvoi Fahrten Nr. 3 um auf Hindernisse und Gefahren aufmerksam zu machen
Die Benny´s Werkstatt darf ebenfalls in Zusammenhang mit gelbem Blinklicht laut § 18 Absatz 2 Nr. 3 ohne Signalhorn die geführten Tätigkeiten ausführen.
§ 18a Sperrung von Straßen
Nur die Feuerwehr, Polizei und der Rettungsdienst dürfen Straßen bei Gefahrensituationen voll sperren bzw. die Einsatzstellen so absichern, dass die Sicherheit aller Passanten gewährleistet werden kann.
Teilsperrungen dürfen nur die Polizei einrichten.
Umleitungen dürfen nur von der Polizei eingerichtet werden.
Bei einem Unfall oder einer sonstigen Gefährdung müssen die Feuerwehr und/oder Rettungsdienst den kompletten Highway sperren. Nur die Polizei darf entscheiden, ob ggf. die Spur freigemacht wird.
§ 18b Durchfahren einer Straßensperrung
Wer eine nach §18a teil- oder voll gesperrte Straßen durchquert, ohne dass der Verkehr durch die Polizei geleitet wird, ist zu bestrafen.
Ein schwerer Fall liegt vor, wenn beim verbotenen Durchfahrten der Straßensperrung eine Person verletzt wird.
Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn beim verbotenen Durchfahren der Straßensperrung eine Person tödlich verletzt wird.
§ 19 Entzug der Fahrerlaubnis
Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt ein Kraftfahrzeug zu führen, so wird ihm durch die Exekutive der Führerschein entzogen.
Das Fahrverbot darf höchstens 7 Tage am Stück betragen.
Entspricht die körperliche oder geistige Verfassung des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt einer polizeilichen Kontrolle nicht dem erforderlichen Maß, so kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Kriterien für eine nicht ausreichende körperliche oder geistige Verfassung sind: Nr. 1 0.8% oder mehr Alkohol im Blut, Nr. 2 Rückstände von Betäubungsmittel oder anderen berauschender Mittel im Blut, Nr. 3 Körperliche Beeinträchtigungen, Nr. 4 Teilnahme an illegalen Straßenrennen, Nr. 5 unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern dem Täter ersichtlich sein kann, dass Menschen verletzt wurden oder ein bedeutender Schaden an fremden Sachen entstanden sind.
12 Verkehrspunkte führen zum Entzug der Fahrerlaubnis.
§ 19a Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug
Wenn die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, kann die Fahreignung durch die Polizei angezweifelt werden. Somit besitzt die Person nicht die Fähigkeit, einen Führerschein zu erwerben oder zu führen. Die Fahreignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges muss mittels einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) bestätigt werden können.
Die MPU besteht aus einem medizinisch-psychologischen Teil, der im Krankenhaus abgeleistet werden muss.
Nach Absolvierung der MPU ist die Führerscheinsperre aufgehoben und die Führerscheine können neu gemacht werden.
§ 20 Zulassung
Jedes Fahrzeug, das auf öffentlicher Straße geführt wird, benötigt eine Zulassung im Kraftfahrzeugregister.
Das Parken auf Parkplätzen ohne Zulassung ist nicht gestattet, außer es handelt sich um einen Privatparkplatz.
Befreit sind von §20 Absatz 1, die neu erworben wurden, hierzu muss unmittelbar, allerdings spätestens nach 30 Tagen nach dem Erwerb die Zulassung erfolgen.
Unangemeldete Fahrzeuge dürfen der Weiterfahrt verboten werden, eine Beschlagnahmung liegt im Ermessen des Amtsträgers.
Sind unangemeldete Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen oder an öffentlichen Parkplätzen so wie in einer Straftat oder einem Unfall verwickelt, so haftet der Fahrer des Fahrzeuges solange, bis der tatsächliche Fahrzeugbesitzer ermittelt wurde.
Zu Punkt 5 gilt ebenfalls, sollte ein Fahrzeug in eine Straftat verwickelt sein, so haftet der Fahrer oder der Grundstück Besitzer.
§ 21 Straßenrennen
Wer offensichtlich ein Straßenrennen veranstaltet oder daran teilnimmt, kann mit folgenden Strafen belangt werden:
Bußgeld,
Verkehrspunkte,
Stilllegung des Kraftfahrzeuges,
Führerscheinsperre.
Die Strafe wird je nach Härte entsprechend von der Exekutive ernannt.
Die Polizei hat das Recht den Führerschein bis zur Sachklärung einzubehalten und das Fahrzeug sicherzustellen. Die Kosten für die Sicherstellung übernimmt der Halter des Kraftfahrzeuges.
§ 22 Handy
Wer sein Handy am Steuer während der Fahrt benutzt, ist mit einer Geldstrafe und zwei Verkehrspunkten zu bestrafen.
§ 23 Verkehrskontrollen
Ein Amtsträger im Dienst ist es jederzeit gestattet, eine Verkehrskontrolle auch ohne Begründung durchzuführen.
Diese dient der Überprüfung der Straßenverkehrsordnung und Fahrtüchtigkeit des Fahrers.
Dem Anhaltesignal sowie den Anweisungen der Amtsträger im Rahmen einer Verkehrskontrolle sind Folge zu leisten, andernfalls droht ein Bußgeld.
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