Strafgesetzbuch
Artikel 1 - Keine Strafe ohne Gesetz
1.Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Tat vor Ihrer AusfĂźhrung gesetzlich bestimmt war.
2. Unwissenheit schĂźtzt vor Strafe nicht.
Artikel 2 - Zeitliche Geltung 1. Die Strafe und die Nebenfolgen bestimmen nach dem Recht, das zur Zeit der Tat gilt.
2.Ăndert sich die Strafandrohung während der Tat, so ist das Recht anzuwenden, das zur Zeit der Tatbeendigung in Kraft ist.
3. Wird vor Erlass des Urteils die zur Zeit der Tat geltende Rechtslage geändert, so ist das mildeste Recht anzuwenden.
Artikel 3 - Anwendung auf im Inland begangene Straftaten
1. FĂźr Straftaten, die auf amerikanischem Gebiet begangen werden, gilt das amerikanische Strafrecht.
Artikel 4 - Anwendung auf Straftaten auf amerikanischen Schiffen und Luftfahrzeugen
Im amerikanischen Strafrecht gilt, dass fĂźr Straftaten, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen werden, bestimmte gesetzliche Bestimmungen des amerikanischen Strafrechts gelten â und zwar unabhängig davon, wo sich das Schiff oder Luftfahrzeug tatsächlich befindet. Wenn ein Schiff oder Luftfahrzeug unter der flagge der amerikanischem fährt oder fliegt (also berechtigt ist, diese zu fĂźhren), dann ist das amerikanischen Strafrecht auch dann anwendbar, wenn sich das Fahrzeug im Ausland oder in internationalen Gewässern oder Lufträumen befindet. Auch wenn die Straftat nicht in Amerika begangen wird, greift das amerikanische Strafrecht, solange es sich um ein Schiff oder Flugzeug handelt.
Artikel 5 - Zeit der Tat
1. Eine Straftat wird begangen und eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters entsteht. Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassen hätte handeln mßssen.
Artikel 6 - Ort der Tat
der geografischen oder räumliche Bereich, in dem eine Straftat begangen wird. Der Ort der Tat ist fßr die Bestimmung der Zuständigkeit der StrafverfolgungsbehÜrden (Staatsanwälte), die Anwendbarkeit des Strafrechts und die Verfahrensvorschriften entscheidend.
Artikel 7 - Sonderregelungen fĂźr Jugendlichen und Heranwachsenden
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht das Vierzehnten Lebensjahr erreicht hat. Darßber hinaus kÜnnen Jugendliche dem Erwachsenen Strafrecht belangt werden.
Artikel 8 - Personen-und Sachbegriffe
1
a. .AngehĂśrige:
Wer zu den folgenden Personen gehĂśrt:
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatte oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begrßndet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erschlossen ist.
b. Pflegeeltern und Pflegekinder
2. Amtsträger und Staatsbedienstete
3.Richter
wer ein amerikanischer Richter, Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist.
4. Fahrlässigkeit ist dass auĂer Acht lassen der erforderlichen Sorgfaltspflicht, aus Sicht einer#s objektiven Dritten. Das Eintreten des Erfolges muss fĂźr den Einzelnen subjektiv vorhersehbar gewesen sein kĂśnnen.
5. Vorsatz: Handelt, wer mit Absicht, mit Wissen oder mit billigen Inkaufnahmen des Erfolgseintritts handelt.
6. Hoheitlichen Aufgaben sind die Tätigkeiten zu verstehen, die ein Üffentlichen Gemeinwesen (Staat und Gemeinde) Kraft Üffentlichen Rechts zu erfßllen hat.
Artikel 9 - Täterschaft
Im amerikanischen Strafrecht, insbesondere im Strafgesetzbuch (StGB), wird der Täter als die Person definiert, die die Straftat âselbstâ begeht. Es gibt verschiedene Formen der Täterschaft, je nach Art und Weise, wie die Tat ausgefĂźhrt wird.
Artikel 10 - Begehen durch unterlassen
1. Im Gegensatz zur aktiven Begehung einer Straftat (z. B. KÜrperverletzung durch Schläge) handelt der Täter bei der Begehung durch Unterlassen nicht aktiv, sondern lässt eine Handlung aus, die er nach Gesetz oder aufgrund einer besonderen Pflicht hätte vornehmen mßssen. Das Unterlassen wird jedoch dann strafbar, wenn eine rechtliche Garantenstellung und eine entsprechende Pflicht zur Handlung vorliegen.
2. Unterlassene hilfeleistung
a. Die unterlassene Hilfeleistung ist eine Straftat nach dem vorliegenden, wenn jemand in einer Notlage keine Hilfe leistet, obwohl er dazu in der Lage wäre und keine eigene erhebliche Gefahr zu erwarten ist. Wer keine Hilfe leistet oder keine Rettungskräfte alarmiert
b. Physische Hilfe: Eine Person, die bei einem Unfall verletzt ist, kann durch einfache MaĂnahmen unterstĂźtzt werden, wie etwa das Hochlagern eines GliedmaĂen oder das Anlegen eines Druckverbands, um das Blut zu stoppen.
c. MĂśglichkeit der Hilfe: Man muss in der Lage sein, zu helfen. Das bedeutet, dass man entweder kĂśrperlich oder mit geringem Aufwand Hilfe leisten kann, ohne sich selbst in unverhältnismäĂige Gefahr zu bringen.
d. Es gibt wenige ausnahmen: Es gibt bestimmte Fälle, in denen das Unterlassen von Hilfeleistung nicht strafbar ist, etwa wenn unverhältnismäĂige Gefahr fĂźr den Helfer besteht (z. B. bei einem Brand, bei dem der Helfer Gefahr fĂźr das eigene Leben eingeht, um jemandem zu helfen).
Artikel 11 - Schuldunfähigkeit wegen GeistesstÜrung
Ohne Schuld handelt, wer zur Zeit der Begehung der Tat wegen einer krankhaften GeistesstĂśrung, einer schweren BewusstseinsstĂśrung oder Intelligenzminderung oder einer sonstigen schweren psychischen StĂśrung nicht in der Lage ist, die Rechtswidrigkeit seiner Tat zu erkennen oder nach einer solchen Erkenntnis zu handeln.
Artikel 12 - Versuch
a. Der Versuch eines Verbrechens oder die Beteiligung ist genauso strafbar, als hätte der Verbrecher oder der Beteiligte die Taten vollendet.
b. Einen Versuch der Begehung einer Straftat begeht, wer direkt und unmittelbar Schritte zur Verwirklichung der von ihm beabsichtigten Straftat unternimmt.
Artikel 13 - Anstiftung und Anleitung
1.Wer vorsätzlich einen anderen zu einer strafbaren Handlung anstiftet oder diese anleitet, wird dem Täter gleich bestraft.
a.Anstiftung ist die psychische Beeinflussung einer anderen Person, eine Straftat zu begehen.
b.Der Anstifter wird gleich wie der Täter bestraft.
c.Eine Anstiftung setzt voraus, dass der Tatentschluss des Angestifteten durch den Anstifter beeinflusst wird.
d.Die Strafbarkeit des Anstifters ist die gleiche wie die des Täters, und er wird im Falle eines Fehlens der Tat auch wegen versuchter Anstiftung bestraft.
Artikel 14 - Notwehr
1. Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Rechtsgut abzuwehren.
2. VerhältnismäĂigkeit: Das Abwehrmittel muss im Verhältnis zum Angriff stehen
Artikel 15 - Strafmaà Verschärfung
1.Die Strafe fĂźr eine rechtswidrige Handlung kann nach Ermessen der Officer der StrafverfolgungsbehĂśrde verdoppelt werden, sofern eine der folgenden Kriterien erfĂźllt ist.
a.Wiederholungstäter
Als Wiederholungstäter gilt, wer sich innerhalb von vier Tagen wiederholt mit sich ähnelnden rechtswidrigen Handlungen strafbar macht.
b. Besonders schwerer Fall
Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die rechtswidrige Handlung vom Regelbeispiel abweicht.
Artikel 16 - Rechtsfolge
a. Geldstrafen kÜnnen in Ausnahmefällen in Haftzeit umgewandelt werden.
Hierbei werden $1.000 zu je fĂźnf Haft Einheiten umgewandelt.
b. Entzug von Berechtigungen und Lizenzen.
c. Eine freiwillige Ableistung einer Ersatzfreiheitsstrafe anstatt einer Geldstrafe ist in Einzelfällen vorstellbar, sollte jedoch nicht die Regel darstellen. Die Entscheidung obliegt der Staatsanwaltschaft unter Berßcksichtigung persÜnlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse und strafrechtlicher Abwägung.
d. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutmachen.
Artikel 17 - Amtsträger
Amtsträger sind Mitarbeiter der Polizei, der Staatsanwaltschaft, der Richterschaft, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes.
§ 1 Diebstahl
(1) Einfacher Diebstahl Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 20 Monaten bestraft.
(2) Datenverarbeitung Betrug Wer das Ergebnis einer automatisierten Datenverarbeitung durch unbefugte Eingabe, Veränderung oder LÜschung von Daten manipuliert, um sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 30 Monaten bestraft.
(3) Besonders schwerer Fall des Diebstahls Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls liegt vor, wenn der Wert der entwendeten Sache 50.000 $ ßbersteigt. Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe von 10 bis 40 Monaten bestraft.
§ 2 Raub
(1) Einfacher Raub Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen unter Anwendung von Gewalt oder Drohung mit Gewalt wegnimmt, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 40 Monaten bestraft.
(2) Raub unter Verwendung einer Waffe/Besonders schwerer Raub Wer bei der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet, wird mit einer Freiheitsstrafe von 30 bis 90 Monaten bestraft.
§ 3 Erpressung
(1) Einfacher Erpressungs Tatbestand Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nĂśtigt, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 30 Monaten bestraft.
(2) Besonders schwerer Fall der Erpressung Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter gewerbsmäĂig, als Mitglied einer Bande oder gemeinschaftlich handelt. In diesem Fall beträgt die Freiheitsstrafe 30 bis 90 Monate.
§ 4 Betrug
(1) Einfacher Betrug Wer einen anderen durch Täuschung ßber Tatsachen dazu veranlasst, eine VermÜgensverfßgung vorzunehmen, wodurch dieser geschädigt wird, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 60 Monaten bestraft.
(2) Besonders schwerer Fall des Betrugs Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter:
gewerbsmäĂig oder als Mitglied einer Bande handelt,
einen besonders hohen VermĂśgensverlust verursacht,
durch fortgesetzte Begehung zahlreiche Personen schädigt,
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt oder
seine Stellung als Amtsträger missbraucht,
Wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 90 Monaten bestraft.
§ 5 KÜrperverletzung
(1) Einfacher KÜrperverletzungstatbestand Wer eine andere Person kÜrperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 30 Monaten bestraft.
(2) Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.
(3) Fahrlässige KÜrperverletzung Wer durch Fahrlässigkeit eine KÜrperverletzung verursacht, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 60 Monaten bestraft.
§ 6 Schwere KÜrperverletzung
(1) Einfacher Tatbestand Wer eine andere Person kÜrperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch eine erhebliche Beeinträchtigung der kÜrperlichen oder geistigen Gesundheit verursacht, wird mit Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 60 Monaten bestraft.
(2) Fahrlässige schwere KÜrperverletzung Wer durch Fahrlässigkeit eine schwere KÜrperverletzung herbeifßhrt, wird mit Geldstrafe und Freiheitsstrafe von 40 bis 80 Monaten bestraft.
(3) Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.
§ 7 Sachbeschädigung
(1) Wer eine fremde Sache beschädigt, unbrauchbar macht oder zerstÜrt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 40 Monaten bestraft.
(2) Zusätzlich kann eine Schadensersatzzahlung angeordnet werden.
§ 8 Selbstjustiz
(1) Als Selbstjustiz wird die gesetzlich nicht zulässige eigenmächtige Vergeltung fßr vermeintlich erlittenes Unrecht bezeichnet. (2) Wer Selbstjustiz ausßbt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
§ 9 Mord
(1) Wer einen anderen Menschen aus Mordlust, Habgier, niedrigen Beweggrßnden, heimtßckisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder zur Verdeckung einer anderen Straftat tÜtet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu Lebenslänglich bestraft.
(2) Versuchter Mord Wer versucht, einen Menschen zu tĂśten, wird mit einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten bestraft.
§ 10 Totschlag
Wer einen anderen Menschen tÜtet, ohne die Merkmale des Mordes zu erfßllen, wird mit einer Freiheitsstrafe von 75 Monaten bis lebenslänglich bestraft.
§ 11 Unterlassene Hilfeleistung
(1) Wer bei Unglßcksfällen oder Gefahr Hilfe unterlässt, obwohl dies zumutbar und erforderlich ist, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 30 Monaten bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Dritte daran hindert, Hilfe zu leisten.
§ 12 Beleidigung
(1) Wer eine andere Person beschimpft, verspottet oder ihre Ehre verletzt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 15 Monaten bestraft.
(2) Beleidigung trotz Wahrheitsbeweis Der Beweis der Wahrheit der behaupteten Tatsache schlieĂt die Bestrafung nicht aus, wenn die Form der Behauptung oder die Umstände beleidigend sind.
§ 13 Ăble Nachrede
Wer einem anderen in einer fĂźr Dritte wahrnehmbaren Weise eine verachtenswerte Eigenschaft oder ein unehrenhaftes Verhalten nachsagt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 15 Monaten bestraft.
§ 14 Drohung
Wer einen anderen mit einer rechtswidrigen Tat bedroht, um ihn in Furcht oder Unruhe zu versetzen, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 25 Monaten bestraft.
§ 15 Hausfriedensbruch
Wer in eine Wohnung, Geschäftsräume oder ein befriedetes Besitztum eines anderen unbefugt eindringt oder sich trotz Aufforderung nicht entfernt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 10 Monaten bestraft.
§ 16 Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 35 Monaten bestraft.
§ 17 Erpresserischer Menschenraub
Wer einen Menschen entfßhrt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder Dritte durch Drohung oder Gewalt zu einer Handlung zu zwingen, wird mit Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 45 Monaten bestraft.
§ 18 Dokumentenfälschung
(1) Wer ein falsches Dokument herstellt, ein echtes verfälscht oder ein gefälschtes Dokument gebraucht, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 15 Monaten bestraft.
(2) Zusätzlich kann eine Schadensersatzzahlung angeordnet werden.
§ 19 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(1) Wer Amtsträger mit Gewalt oder durch Drohung an einer Diensthandlung hindert, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 30 Monate bestraft. (2) Tätlicher Angriff auf Amtsträger Wer einen Amtsträger tätlich angreift, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 45 Monaten bestraft.
§ 20 AmtsanmaĂung
Wer unbefugt ein Ăśffentliches Amt ausĂźbt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 30 Monate bestraft.
§ 21 Missbräuchlicher Notruf
Wer die Notrufnummer ohne Notwendigkeit verwendet, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 15 Monate bestraft.
§ 22 Fahrerflucht
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 20 Monaten bestraft. (2) Besonders schwerer Fall Liegt ein Personenschaden vor, erhĂśht sich die Strafe auf bis zu 60 Monate.
§ 23 Vermummungsverbot
(1) Niemand darf in der Ăffentlichkeit Kleidung tragen, die dazu bestimmt ist, das Gesicht zu verbergen. Dies gilt auch ausdrĂźcklich beim FĂźhren eines Kraftfahrzeugs auf Ăśffentlichen StraĂen und allen anderen, die sich in dem Kraftfahrzeug befinden. (2) Davon ausgenommen sind staatlich anerkannte Dienstkleidungen. (3) VerstĂśĂe werden mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe von bis zu 30 Monate bestraft.
§ 24 Sperrbezirke
(1) Das Betreten oder Ăberfliegen von Sperrgebieten ohne Genehmigung ist verboten. (2) Als Sperrgebiete gelten:
State Prison
Fort Zancudo
Von Amtsträgern ausgerufene temporäre Sperrzonen
VerstĂśĂe werden mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 25 Monaten bestraft.
§ 25 Identitätsfeststellung
(1) Jeder Bßrger ist gegenßber der Exekutive ausweispflichtig. (2) Sollte die Identität nicht festgestellt werden kÜnnen, kann die Person vorßbergehend festgesetzt werden.
§ 26 Vortäuschen einer Straftat
Wer einer BehÜrde vortäuscht, dass eine Straftat begangen wurde oder bevorsteht, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 15 Monate bestraft.
§ 27 Belehrung
(1) Bei einer vorläufigen Festnahme oder Festnahme aufgrund eines Haftbefehls ist der Beschuldigte unverzßglich ßber den Grund der Festnahme zu belehren. (2) Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist der Beschuldigte ßber seine Rechte zu informieren.
§ 28 Entzug der Fahrerlaubnis
(1) Wird jemand wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Fßhren eines Fahrzeugs verurteilt, kann je nach Schwere der Tat die Fahrerlaubnis entzogen werden. (2) Der Entzug kann auch bei fehlender Schuldfähigkeit erfolgen, wenn erhebliche Gefahren bestehen.
§ 29 Geiselnahme
Wer einen Menschen entfßhrt oder sich seiner bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch Drohung mit Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis 35 Monaten bestraft.
§ 30 Besitz illegaler Gegenstände
(1) Wer ohne Genehmigung illegale Gegenstände besitzt oder lagert, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Als illegale Gegenstände gelten insbesondere:
Munition ohne Waffenbesitzkarte
Staatliche Ausrßstungsgegenstände, sofern der Besitzer nicht im Dienst ist (ausgenommen Funkgeräte)
Geräte zur Manipulation von Datenverarbeitungssystemen
§ 31 Strafmilderung
Eine Strafe kann gemildert werden, wenn der Täter:
freiwillig zur Aufklärung der Straftat beiträgt oder
durch rechtzeitige Mitteilung an die BehĂśrden eine Straftat verhindert.
§ 32 Verjährungsfristen
(1) Die Verjährung schlieĂt die Ahndung der Tat aus. (2) Freiheitsstrafen ab 90 Monaten verjähren nicht.
Verjährungsfristen:
15 Tage bei Freiheitsstrafen bis 34 Monate
30 Tage bei Freiheitsstrafen von 35 bis 59 Monate
45 Tage bei Freiheitsstrafen von 60 bis 89 Monate
(3) Ein Richter kann die Verjährungsfrist einmal um die Hälfte verlängern.
§ 33 Tierquälerei
(1) Wer ein Tier misshandelt oder ihm unnĂśtige Qualen zufĂźgt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis 40 Monaten bestraft. (2) Diensthunde der ExekutivbehĂśrden sind von Abs. 1 ausgenommen.
§ 34 Unterschlagung
Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig aneignet, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis 20 Monaten bestraft.
§ 35 Kriminelle Vereinigung
(1) Eine kriminelle Vereinigung ist ein Zusammenschluss von Personen, deren Zweck die Begehung von Straftaten ist. (2) Eine kriminelle Vereinigung muss durch richterlichen Beschluss festgestellt werden.
§ 36 Bildung bewaffneter Gruppen
Wer unbefugt eine bewaffnete Gruppe bildet, ihr angehĂśrt oder sie unterstĂźtzt, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft.
§ 37 Straftaten an Üffentlichen Plätzen
Straftaten, die an Üffentlichen Plätzen oder während Veranstaltungen begangen werden, ziehen zusätzliche Strafen nach sich.
§ 38 Sexuelle Belästigung
(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise belästigt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis 30 Monaten bestraft. (2) Unerwßnschte Berßhrungen, Aufforderungen oder Bemerkungen sexuellen Inhalts sind strafbar.
§ 39 Gefangenenbefreiung
Wer einen Gefangenen befreit oder dessen Flucht unterstĂźtzt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis 30 Monaten bestraft.
§ 40 Falschaussage/Meineid
(1) Wer bei einer fĂśrmlichen Vernehmung uneidlich falsch aussagt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis 20 Monaten bestraft. (2) Wer vor Gericht falsch schwĂśrt, wird ebenfalls bestraft.
§ 41 Glßcksspiel
(1) Glßcksspiel ist ein Spiel, dessen Ausgang ßberwiegend vom Zufall abhängt. (2) Glßcksspiele dßrfen nur vom Staat oder lizenzierten Anbietern durchgefßhrt werden. (3) Unerlaubte Teilnahme oder Durchfßhrung wird bestraft.
§ 42 Geldwäsche und Falschgeld
(1) Wer Geldwäsche betreibt oder Falschgeld besitzt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis 40 Monaten bestraft. (2) Besitz von Falschgeld ohne Meldung bei der BehÜrde ist ebenfalls strafbar.
§ 43 Bestechung
Wer einem Amtsträger einen Vorteil bietet, um eine Amtshandlung zu beeinflussen, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis 45 Monaten bestraft.
§ 44 Nachstellung (Stalking)
(1) Wer einem anderen nachstellt und dessen Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigt, wird bestraft. (2) Ein Kontaktverbot kann richterlich angeordnet werden.
§ 45 Korruption
Ein Amtsträger, der seine Stellung missbraucht, um sich oder andere Vorteile zu verschaffen, wird mit Geldstrafe, Freiheitsstrafe und Berufsverbot bestraft.
§ 46 NÜtigung
(1) Wer einen anderen mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung nÜtigt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis 35 Monaten bestraft. (2) Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
§ 47 Landfriedensbruch
Wer sich an Gewalttätigkeiten aus einer Menschenmenge beteiligt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 90 Monaten bestraft.
§ 48 Gefährlicher Eingriff in den Verkehr
Wer die Sicherheit des Bahn-, Schiffs-, Luft- oder StraĂenverkehrs gefährdet, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
§ 49 Nichtanzeigen geplanter Straftaten
Wer eine geplante Straftat nicht meldet, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis 45 Monaten bestraft.
§ 50 BOS-Funk
Unbefugtes AbhĂśren oder Nutzen von BOS-Funk wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 25 Monaten bestraft.
§ 51 Brandstiftung
(1) Wer fremde Gebäude, Fahrzeuge oder Wälder in Brand setzt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis 40 Monaten bestraft. (2) Schwere Brandstiftung liegt vor, wenn Menschen gefährdet werden.
§ 52 Herbeifßhren einer Sprengstoffexplosion
Wer durch Sprengstoff eine Explosion herbeifßhrt und dadurch Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 80 Monaten bestraft.
§ 53 Vorteilsnahme
Ein Amtsträger, der Vorteile fßr seine Amtstätigkeit annimmt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis 60 Monaten bestraft.
§ 54 KÜrperverletzung im Amt
Ein Amtsträger, der während seines Dienstes eine KÜrperverletzung begeht, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 30 Monaten bestraft.
§ 55 Aussageerpressung
Wer einen anderen kĂśrperlich oder seelisch misshandelt, um eine Aussage zu erzwingen, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis 60 Monaten bestraft.
§ 56 Falschbeurkundung im Amt
Ein Amtsträger, der eine falsche Eintragung vornimmt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 45 Monaten bestraft.
§ 57 Parteiverrat
Ein Rechtsanwalt, der in derselben Sache beiden Parteien hilft, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 30 Monaten bestraft.
§ 58 Vollrausch
Wer im Rauschzustand eine Straftat begeht, wird dennoch bestraft.
§ 59 Missbrauch von Titeln und Abzeichen
Wer unbefugt Titel, Berufsbezeichnungen oder Abzeichen fĂźhrt, wird bestraft.
§ 60 Behindern von Radarfallen
Wer Radarfallen behindert, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§ 61 Wucher
Wer die Notlage eines anderen ausnutzt, um unverhältnismäĂige Vorteile zu erzielen, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 15 Monaten bestraft.
§ 62 Gefährlicher Eingriff in den StraĂenverkehr
Ein gefährlicher Eingriff in den StraĂenverkehr stellt eine Straftat dar, bei der eine Person vorsätzlich oder fahrlässig in den reibungslosen Ablauf des StraĂenverkehrs eingreift und dadurch eine unmittelbare Gefahr fĂźr die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer herbeifĂźhrt. Eine solche Handlung gefährdet die Ăśffentliche Sicherheit und wird gemäà den gesetzlichen Bestimmungen strafrechtlich verfolgt.
1.Manipulation von Fahrzeugen oder StraĂen:
Das absichtliche Blockieren einer StraĂe oder das Manipulieren von Fahrzeugen, so dass sie in Gefahr geraten oder nicht mehr sicher betrieben werden kĂśnnen.
2.Ablenken von Fahrern:
Absichtliches Blenden von FahrzeugfĂźhrern mit starken Lichtern oder durch andere Ablenkungstechniken.
3.Gefährdung von Verkehrsteilnehmern:
Mit Absicht auf die Fahrbahn treten oder auf der StraĂe herumlaufen, sodass eine Gefahr fĂźr Autos und andere Verkehrsteilnehmer entsteht.
4.Teilnahme an illegalen StraĂenrennen:
Unzulässige, illegale Autorennen, die andere Verkehrsteilnehmer gefährden.
§ 63 Die Gefährdung des StraĂenverkehrs
Die Gefährdung des StraĂenverkehrs umfasst sämtliche Umstände, die die Sicherheit im StraĂenverkehr beeinträchtigen kĂśnnen. Solche Gefährdungen resultieren sowohl aus dem Verhalten von Verkehrsteilnehmern als auch aus äuĂeren EinflĂźssen oder Mängeln der Verkehrsinfrastruktur. Zu den häufigsten Ursachen und Arten von Gefährdungen gehĂśren insbesondere:
1. Unaufmerksamkeit
Ablenkung durch Smartphones oder andere Geräte
Gespräche mit Mitfahrern
MĂźdigkeit und ErschĂśpfung
2. Geschwindigkeit
Zu schnelles Fahren, insbesondere in unĂźbersichtlichen oder dicht befahrenen Bereichen
Missachtung der Geschwindigkeitsbegrenzungen
3. Alkohol- und Drogenkonsum
Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen beeinträchtigt die Reaktionsfähigkeit und das UrteilsvermÜgen.
4. Verkehrs RegelverstĂśĂe
Missachtung von Lichtsignalanlagen (Ampeln) und Stoppschildern
Falschparken
Drängeln und gefährliches Ăberholen
5. Technische Mängel
Defekte Fahrzeuge oder schlecht gewartete Bremsen
Unzureichende Beleuchtung (insbesondere bei Fahrrädern oder FuĂgängern)
§ 64 Besitz von Staatlichem Eigentum
Der Besitz von staatlichem Eigentum bezieht sich auf das VermĂśgen und die Ressourcen, die dem Staat gehĂśren und in seinem Eigentum stehen.
Der Staat kann als Träger von Üffentlichem Eigentum durch verschiedene Institutionen (Bund, Länder, Kommunen) auftreten. In Amerika ist der Besitz und die Verwaltung von staatlichem Eigentum mit einer Strafe von einer Geldstrafe und/oder mit einer Haftstrafe bis zu 45 Monaten zu bestrafen.
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